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Statuten

I. Name und Zweck des Vereins 

Art. 1
Unter dem Namen "Musikschule Wädenswil-Richterswil" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 bis 79 des ZGB. 

Art. 2
Der Verein bezweckt, eine sorgfältige musikalische Ausbildung zu vermitteln.
Die Unterrichtsbedingungen werden durch die Tarifordnung und die Schulordnung geregelt. 

 

II. Mitgliedschaft 

Art. 3
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und Kollektivmitgliedern. 

Art. 4
Als Kollektivmitglieder können (Schul-, politische, Einheits-) Gemeinden, Vereine und weitere juristische Personen aufgenommen werden.
Einzelmitglieder sind natürliche Personen. Als Einzelmitglieder können nur der/die Präsident/in, der/die Rechnungsführer/in, der/die Protokollführer/in aufgenommen werden. 

Art. 5
Die Mitglieder können je eine Stimme mit folgender Gewichtung abgeben:

Gemeinden:                         Die Stimme der Gemeinden wird mit Faktor 5 gewichtet.
Übrige Kollektivmitglieder:   Die Stimme der weiteren Kollektivmitglieder wird mit Faktor 1 gewichtet.
Natürliche Personen:           Die Stimme der natürlichen Personen wird mit Faktor 1  gewichtet. 

Bei Stimmengleichheit (Patt) der Mitglieder obliegt dem Vorstand der Stichentscheid.
Bei Stimmengleichheit (Patt) im Vorstand, obliegt der Stichentscheid dem Präsidenten/der Präsidentin.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Die Mitglieder bestimmen zu ihrer Vertretung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung (MV) des Vereins je eine delegierte natürliche Person und teilen diese umgehend schriftlich verbindlich dem Vorstand mit.

Art. 6
Der Eintritt in den Verein kann auf Beginn eines Schuljahres erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. 

Art. 7
Der Austritt aus dem Verein kann unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich jeweils auf Ende eines Schuljahres erfolgen.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

Art. 8
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Vereinsintern tragen die Mitgliedergemeinden die Kosten der Musikschule, soweit diese nicht durch Elternbeiträge (Schulgelder) und Leistungen des Kantons gedeckt sind. Rechnungsjahr bzw. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 9
Die Beitragsleistungen der Gemeinden werden durch Leistungsverträge geregelt. Die budgetierten Beitragsleistungen für das folgende Kalenderjahr werden jeweils an den Mitgliederversammlungen festgelegt und protokolliert. 

 

III. Organisation

Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle 

a) Die Mitgliederversammlung (MV)

Art. 11
Die MV ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Delegierten der Mitglieder und wird durch das Präsidium des Vorstands geleitet. 

An der MV nehmen im Weiteren mit beratender Stimme teil:
- die übrigen Vorstandsmitglieder
- die Finanzverwaltung
- die Revisionsstelle 

Alljährlich finden zwei ordentliche MV statt, wobei eine innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zur Abnahme der Jahresrechnung und die andere bis spätestens am 31. August zur Genehmigung des Budgets stattfinden muss.

Art. 12
Die MV ist mindestens 10 Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich einzuberufen. Alle Verhandlungsgegenstände sind bekannt zu geben. Geschäfte, die behandelt werden sollen, müssen bis spätestens 30 Tage vor der MV dem Präsidium des Vorstands schriftlich gemeldet werden; Beschlüsse einer Universalversammlung (Art. 14 Abs. 3) bleiben vorbehalten. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand, von der Revisionsstelle oder auf schriftliches Verlangen von 1/5 der Mitglieder einberufen.

Art. 13
Die MV ist namentlich zuständig für:
a) Genehmigung des Budgets
b) Festlegung der Mitgliederbeiträge und Stipendien
c) Abnahme des Jahresberichts
d) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
e) Wahl und Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin, des übrigen Vorstandes und der Revisionsstelle, ausgenommen sind die Delegierten der Mitgliedergemeinden
f) Aufnahme neuer Mitglieder, Ausschluss von Mitgliedern
g) Genehmigung und Änderung der Statuten
h) Auflösung des Vereins

Art. 14
Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, mit einem allfälligen Stichentscheid gemäss Art. 5. Besondere Quoren bleiben vorbehalten (vgl. Art. 21 und Art. 22).

Über die Beschlüsse der MV wird ein schriftliches Protokoll geführt, dieses vom Präsidium und der protokollführenden Person unterzeichnet und an der nächsten MV zur Genehmigung unterbreitet.

Beschlüsse über nicht rechtzeitig traktandierte Geschäfte (Art. 12) sowie Beschlüsse im Zirkularverfahren sind gültig nur bei Stimmabgabe (inkl. ausdrücklicher Stimmenthaltung) aller Mitglieder (Universalversammlung). Die so gefassten Beschlüsse werden formal ins Protokoll der nächsten MV aufgenommen.

 

b) Der Vorstand

Art. 15
Der Vorstand besteht aus Präsidium, Vizepräsidium, Protokollführung, Finanzvorstand, Präsidium des Lehrerkonventes, Schulleitung sowie je einem Delegierten/einer Delegierten der Mitgliedergemeinden.
Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Amtsdauer der Schulpflegen. Die Wahlen finden im Anschluss an die Wahlen der Schulpflegen statt. Während der Amtsdauer konstituiert sich der Vorstand selbst: ein als Ersatz gewähltes Mitglied tritt in die Amtsdauer des Vorgänger-Mitglieds ein. Wiederwahl ist zulässig. 

Art. 16
Der Vorstand kann einen Teil seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen oder auch an eine unter seiner Verantwortung stehende Schulleitung.

Art. 17
Organisation der Vorstandsarbeit:
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidiums zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern und ferner, wenn ein Vorstandsmitglied oder die Revisionsstelle es verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen des einfachen Mehrs der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.

Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist statthaft, sofern damit alle Mitglieder des Vorstands erreicht worden sind und nicht ein Vorstandsmitglied eine mündliche Verhandlung wünscht.
Über die Beschlüsse des Vorstands wird Protokoll geführt.

Art. 18
Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins in allen Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen oder die er nicht an eines seiner Mitglieder als Ressortleitung oder an die Schulleitung delegiert hat (worüber er weiterhin die Oberaufsicht ausübt). Insbesondere stehen ihm folgende Aufgaben zu:

a) Vorbereiten, Einberufen und Durchführen der MV
b) Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Mitgliedergemeinden
c) Vollzug der Beschlüsse der MV
d) Festlegen der Schulordnung und Reglemente
e) Auswahl, Anstellen, Führen und Entlassen der Schulleitung
f) Aufsicht in zweiter Instanz über den gesamten Schulbetrieb
g) Bezeichnen der Personen, die für den Verein rechtsverbindlich Unterschrift führen
h) Festsetzen der Schulgelder, Stipendien und operative Finanzverantwortung für den Verein
i) Sämtliche nicht der MV vorbehaltenen Entscheide für den Verein.

 

c) Konvent der Lehrkräfte (KL)

Art. 19
Konstitution und Organisation
a) Alle in der MS angestellten Musiklehrpersonen bilden zusammen den KL.
b) Die Mitglieder des KL geben sich zur Organisation ein Reglement, welches zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Vorstand bedarf und in der Folge für die Organe des Vereins sowie für alle Mitglieder des KL verbindlich ist.
c) Das Reglement regelt insbesondere die Einberufung des KL, die Beschlussfassung seiner Mitglieder, die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin (vgl. Art. 20 Statuten) und dessen/deren Rechte und Pflichten gegenüber dem KL sowie seine/ihre informelle Stellung ausserhalb der Versammlung gegenüber der Schulleitung.

Art. 20
Mitwirkung in der Musikschule

1 Der KL wählt aus seiner Mitte zur Vertretung und Teilnahme einen KL-Präsidenten/eine KL-Präsidentin in den Vorstand.

2 Der KL kann über den KL-Präsidenten/die KL-Präsidentin Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes des Bundes.

Art. 21
Konvent und Schulleitung

1 Die Schulleitung hat das Recht, den Konvent über alle ihr für die MS wichtig   erscheinende Anliegen zu informieren sowie an den Konvent Anträge zu stellen.

2 Die Mitglieder des KL beachten ihre Pflicht zur Verschwiegenheit (Art. 14 Mitwirkungsgesetz). Für den Präsidenten/die Präsidentin gilt dies auch für die erhaltenen Informationen aus dem Vorstand.

 

d) Die Revisionsstelle

Art. 22
a) Die Revisionsstelle wird auf Vorschlag des Vorstandes von der MV gewählt. Der Vorstand betraut die Revisionsstelle mit schriftlichem Vertrag für den Verein mit der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung zuhanden der MV und kann der Revisions-stelle weitere Aufgaben übertragen. 

b) Die bei den Mitgliedergemeinden für die Kontrolle der Finanzbelange zuständige Stelle ist  berechtigt, Einsicht in die Rechnungsführung zu nehmen.

 

IV. Weitere Bestimmungen 

Art. 23
Im Falle von Streitigkeiten aus diesen Statuten, unter den oder innerhalb der Vereinsorgane oder im Zusammenhang mit der Organisation oder dem Betrieb der Musikschule nehmen die betroffenen Parteien und Personen an einer Mediation teil und verzichten zuvor auf das Beschreiten des Rechtswegs.

Bedarf es zur Fristwahrung eines formellen Rechtsbehelfs (wie Einleitung einer Klage oder einer Vollstreckungsmassnahme), so wählen die Parteien zur Schlichtung daraufhin den Weg der Mediation, auch wo eine obligatorische Schlichtung von Rechts wegen nicht vorgesehen ist.

Können sich die Parteien auf die Wahl der Mediations-Person nicht einigen, so wird diese von der Revisionsstelle des Vereins bestimmt und im Namen des Vereins beauftragt. 

 

V. Statutenänderungen

Art. 24
Änderungen der Statuten obliegen der MV und bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der an der MV anwesenden Mitglieder.

Art. 25
Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder die Auflösung beschliessen. Das Vereinsvermögen wird nach Abzug der Vereinsschulden, im Verhältnis zu den in den letzten drei Jahren erfolgten Beitragsleistungen an die Mitgliedergemeinden verteilt. Die Akten werden der Gemeinde Wädenswil zur Archivierung übergeben.

 

Diese Statuten sind durch die Mitgliederversammlung vom 08. April 2019 genehmigt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 4. Juli 2007.